Sportverein Eddigehausen von 1922 e.V.

 

Satzung des SVE Eddigehausen von 1922 e.V.


Satzung des SV Eddigehausen von 1922 e.V.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein (nachfolgend SVE genannt) führt den Namen Sportverein Eddigehausen von 1922 e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Bovenden, Ortsteil Eddigehausen.

3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und angeschlossener Landesverbände.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins

1. Zweck des SVE ist die Förderung des Sportes gemäß § 52, Abs. 2, Ziffer 21 Abgabenordnung.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch

- Bereitstellung von Sporteinrichtungen und -material zur Ausübung von Breiten- und Leistungssport,

- Durchführen von Übungszeiten und Bereitstellen der erforderlichen Übungsleiter, Unterstützung der Ausbildung von Übungsleitern,

- Teilnahme an von den Fachverbänden organisierten Wettkämpfen,

- Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei den kommunalen Behörden,

- Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

- Gründung und Pflege von Spielgemeinschaften mit anderen Sportvereinen, daneben ist auch die Mitgliedschaft in einem den Sport fördernden, gemeinnützigen Verein zulässig

- Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen,

- Förderung des Gesundheitssportes für Behinderte und Senioren.


§ 4 Gemeinnützigkeit   

1. Der SVE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

2. Der SVE ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

6. Aufgaben des Vorstandes und der Übungsleiter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf Vorschlag des Vorstandes und nach Beschluss der Mitgliederversammlung auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung von pauschalen Aufwandentschädigungen ausgeübt werden. § 4 Nr. 7 gilt entsprechend.

7. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dies gilt nicht soweit der Aufwandsersatz durch Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 4 Nr. 5 abgegolten ist.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

9. Bei Auflösung oder Aufhebung des SVE oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SVE an den Flecken Bovenden, der es ausschließlich und unmittelbar für die Sportförderung in Eddigehausen zu verwenden hat.


§ 5 Mitgliedschaft  

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder dem Verein beitreten.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Jahr.

3. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz für den Verein gespeichert werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt aus dem Verein (Kündigung)

- Ausschluss aus dem Verein

- Streichung aus der Mitgliederliste

- Tod

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt mindestens durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund ist zum Beispiel anzusehen:

- erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten

- unehrenhafte Handlungen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied sowie erforderlichenfalls dessen gesetzlichem Vertreter umgehend mit Begründung durch Einschreibebrief mit Rückschein mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich binnen zwei Wochen ab Zugang einzulegen. Das Mitglied ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Vereinsverfahrens unberührt.

4. Gerät ein Mitglied mit seinen vereinbarten Beitragspflichten in Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Absendung der Mahnung im vollen Umfang abgedeckt, wird das betroffene Mitglied mit Ausschlusswirkung von der Mitgliederliste gestrichen.

In der Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichteinhaltung hinzuweisen. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Sie ist mit eingeschriebenem Brief zu versenden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der im Einzelnen getroffenen Bestimmungen die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse des Vereins und der Fachverbände zu befolgen, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und alle Veranstaltungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand die Änderung persönlicher Daten wie Namen und Anschrift unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nachteile, die bei Verletzung dieser Pflicht entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds.


§ 8 Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Näheres regelt eine Beitragsordnung. Sie wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Einmalige Umlagen für Geräte, Stiftungsfestbeiträge usw. können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese dürfen jedoch nicht die Höhe eines Jahresbeitrages übersteigen.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Ausnahmefällen Ermäßigung zu gewähren.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Versammlungen als Gäste teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Für den Jugendwart genügt ein Alter von 16 Jahren.


§ 10 Vereinsorgane

Organe des SVE sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der erweiterte Vorstand

- die Abteilungen


§ 11 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Sprecher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte einberufen, und zwar mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Die Einberufung kann per Aushang im vereinseigenem Schaukasten in Eddigehausen, Unterer Hainberg 9, oder mittels elektronischer Medien erfolgen. Die Tagesordnung muss enthalten

Die Tagesordnung muss enthalten:

- Bericht des Vorstandes, der Abteilungsleiter und des Kassenführers,

- Bericht der Kassenprüfer,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahl des neuen Vorstandes und eines Jugendwartes und eines Seniorenwartes (alle zwei Jahre),

- Wahl der Kassenprüfer (alle zwei Jahre, einmalige Wiederwahl ist zulässig),

- Bestätigung der von den Fachabteilungen benannten Abteilungsleiter (alle zwei Jahre),

- Beschlussfassung über Anträge (einschl. Satzungsänderungen),

- Ehrungen sowie Verschiedenes

3. Anträge von Belang müssen mind. 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Sprecher eingereicht werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher geleitet, im Verhinderungsfall von einem durch ihn oder den geschäftsführenden Vorstand benannten Stellvertreter.

5. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer und der Entlastung des Vorstandes,

- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,

- Beschluss einer Beitragsordnung,

- Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer, Bestätigung der Abteilungsleiter,

- Beschlussfassung über alle Anträge,

- Beschwerdeentscheidungen wegen Ausschluss von Mitgliedern und Nichtaufnahme,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen und Wahl von Ehrenmitgliedern mit Zweidrittel-Mehrheit, bei Auflösung des Vereins mit Dreiviertel-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt

7. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder der erweiterte Vorstand sie für nötig hält oder zwanzig Prozent der Mitglieder dies schriftlich bekunden.


§ 12 Vorstand

1. Zum Vorstand gehören sechs Mitglieder:

- Interne Organisation

- Finanzen

- Mitglieder

- Sportwart

- Sportanlagen

- Öffentlichkeitsarbeit

2. Vertretungsberechtigt i. S. v. § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes jeweils mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

3. Das Vorstandsmitglied für interne Organisation ist gleichzeitig Sprecher des Vorstandes.

4. Dem Vorstand obliegt insbesondere die

- Ausführung der Beschlüsse der MV,

- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

5. Zu den Vorstandssitzungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Über die Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das den Vorstandsmitgliedern bis zur folgenden Sitzung zugeht.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Sprecher oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied, anwesend sind. Die Sitzungsleitung liegt beim Sprecher. Sollte der Sprecher nicht anwesend sein, wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine Sitzungsleitung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Die Sitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.

7. Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur wirksamen Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sich bis zur Neuwahl des Vorstandes selbst ergänzen.

8. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer wählen und berufen. Art und Umfang der Aufgaben sind in einem Geschäftsführungsvertrag festzulegen.


§ 13  Abteilungen

1. Die Abteilungen sind Teil des Vereins. Sie organisieren ihren Sportbetrieb eigenverantwortlich im Einklang mit den Beschlüssen der anderen Vereinsorgane. Sie setzen sich aus den Mitgliedern der ihr zugehörigen Sportarten zusammen. Über ihren Zuschnitt entscheidet der Vorstand.

2. Die Abteilungen können sich, ergänzend zur Satzung, eine Abteilungsordnung geben, wobei alle Regularien analog zur Satzung festzulegen sind. Die Abteilungsordnung darf der Satzung in keinem Punkt widersprechen.

3. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter geleitet. Diese sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Im selben Jahr der Vorstandswahlen können von den Abteilungen in Versammlungen Leiter gewählt werden. Zu den Versammlungen ist mindestens durch Aushang einzuladen. Für Abteilungen mit mehreren Sportarten können zudem für jede Sportart Fachwarte gewählt werden.

5. Eine Abteilungsversammlung kann für entbehrlich erklärt werden durch den Vorstand, wenn dieser Erklärung die Interessen der Abteilung nicht entgegenstehen. Der Vorstand benennt in diesem Fall einen Abteilungsleiter und Fachwarte.

6. Verursacht der Betrieb einer Abteilung einen besonderen Aufwand, so ist dieser durch zusätzliche Leistungen (Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen) der Mitglieder zu decken, die dieser Abteilung angehören. Die zusätzlichen Leistungen werden entweder im Einvernehmen mit dem Vorstand von der Abteilungsversammlung oder vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 14 Erweiterter Vorstand

1. Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand die Abteilungsleiter bzw. ein von ihnen benannter Stellvertreter, der Jugendwart und der Seniorenwart. Der Erweiterte Vorstand kann zudem weitere Personen als Mitglieder berufen.

2. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und darüber hinaus, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es beantragen.

3. Der erweiterte Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Die Einberufung zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes haben mindestens durch Aushang mit einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen zu erfolgen. Das weitere Verfahren kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

4. Der erweiterte Vorstand hat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Vorstand. Alle Grundstücksgeschäfte des Vereins sowie die weiteren Geschäfte des Vereins, die über einen finanziellen Rahmen von 5.000,-- € hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

5. Der erweiterte Vorstand soll jährlich einen Hallenbelegungsplan aufstellen. Seine Sitzungen sind grds. vereinsöffentlich.


§ 15 Ältestenrat

-gestrichen-


§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.


Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 11.3.2011, geändert in der Mitgliederversammlung am 09.03.2012, 09.03.2018, 16.07.2021


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